Wasserentnahmeverbote & Gießverbote
Wo gilt aktuell ein Wasserentnahmeverbot?
Landkreise erlassen bei Niedrigwasser Verbote per Allgemeinverfügung – ein zentrales amtliches Register gibt es nicht. Wir pflegen diese Übersicht redaktionell und verlinken bei jedem Eintrag die amtliche Quelle mit Stand-Datum. Fehlt ein Verbot? Hinweis senden.
Aktive Verbote
Aktuell ist uns kein aktives Wasserentnahmeverbot bekannt. Das kann sich in Trockenphasen täglich ändern – Alerts für deinen Landkreis gibt es auf der jeweiligen Landkreis-Seite.
Nach Bundesland
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Gießverbot und Wasserentnahmeverbot?
- Ein Wasserentnahmeverbot untersagt die Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen), meist per Allgemeinverfügung des Landkreises nach § 100 WHG in Verbindung mit Landeswassergesetz. Ein „Gießverbot“ im engeren Sinn beschränkt die Nutzung von Trink- oder Brauchwasser, etwa für Rasen und Gärten – das regeln Kommunen oder Wasserversorger.
- Welche Strafen drohen bei Verstößen?
- Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgelder legen Landkreis oder Kommune fest; üblich sind Rahmen bis 50.000 €, in der Praxis werden je nach Schwere meist drei- bis vierstellige Beträge verhängt.
- Gilt ein Entnahmeverbot auch für den „Gemeingebrauch“ mit Gießkanne?
- Oft nein: Das Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch) bleibt in vielen Verfügungen erlaubt, verboten ist das Pumpen. Es zählt aber der genaue Text der Allgemeinverfügung – im Zweifel beim Landkreis nachlesen (wir verlinken die Quelle bei jedem Eintrag).
- Darf ich bei einem Entnahmeverbot noch aus dem eigenen Brunnen bewässern?
- Eigene Brunnen zapfen Grundwasser an und fallen nicht automatisch unter ein Oberflächenwasser-Verbot. Bei angespannter Grundwasserlage können Kreise aber auch die Grundwasserentnahme einschränken. Auch hier gilt: Der Text der jeweiligen Verfügung entscheidet.
Redaktionell gepflegte Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit; maßgeblich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Landkreise und Kommunen.