Dürreradar

Wasserentnahmeverbote & Gießverbote

Wo gilt aktuell ein Wasserentnahmeverbot?

Landkreise erlassen bei Niedrigwasser Verbote per Allgemeinverfügung – ein zentrales amtliches Register gibt es nicht. Wir pflegen diese Übersicht redaktionell und verlinken bei jedem Eintrag die amtliche Quelle mit Stand-Datum. Fehlt ein Verbot? Hinweis senden.

Aktive Verbote

Aktuell ist uns kein aktives Wasserentnahmeverbot bekannt. Das kann sich in Trockenphasen täglich ändern – Alerts für deinen Landkreis gibt es auf der jeweiligen Landkreis-Seite.

Nach Bundesland

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Gießverbot und Wasserentnahmeverbot?
Ein Wasserentnahmeverbot untersagt die Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen), meist per Allgemeinverfügung des Landkreises nach § 100 WHG in Verbindung mit Landeswassergesetz. Ein „Gießverbot“ im engeren Sinn beschränkt die Nutzung von Trink- oder Brauchwasser, etwa für Rasen und Gärten – das regeln Kommunen oder Wasserversorger.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgelder legen Landkreis oder Kommune fest; üblich sind Rahmen bis 50.000 €, in der Praxis werden je nach Schwere meist drei- bis vierstellige Beträge verhängt.
Gilt ein Entnahmeverbot auch für den „Gemeingebrauch“ mit Gießkanne?
Oft nein: Das Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch) bleibt in vielen Verfügungen erlaubt, verboten ist das Pumpen. Es zählt aber der genaue Text der Allgemeinverfügung – im Zweifel beim Landkreis nachlesen (wir verlinken die Quelle bei jedem Eintrag).
Darf ich bei einem Entnahmeverbot noch aus dem eigenen Brunnen bewässern?
Eigene Brunnen zapfen Grundwasser an und fallen nicht automatisch unter ein Oberflächenwasser-Verbot. Bei angespannter Grundwasserlage können Kreise aber auch die Grundwasserentnahme einschränken. Auch hier gilt: Der Text der jeweiligen Verfügung entscheidet.

Redaktionell gepflegte Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit; maßgeblich sind die amtlichen Bekanntmachungen der Landkreise und Kommunen.